§ 94 Abs 1 lit b Z 2 StVO (straßenpolizeiliche Verordnung, Erlassung, Anhörungsrecht, gesetzliche Vertretungen einer Berufsgruppe, Interessensschutz; Wohnstraße, Bezirksgericht im Wohnstraßenbereich, Rechtsanwälte)
VfGH 10.06.1997, V 155/96
Punkt 5 der V des GdRates der StadtGd Hall in Tirol vom 5. 7. 1983 wird als geswidrig aufgehoben, soweit damit der gesamte Altstadtbereich zur Wohnstraße erklärt wurde.