§ 100 Abs 5 StVO (Ausschluss der Anwendung des § 20 VStG gleichheitswidrig)
VfGH 09.10.1997, G 216/96
Beim UVS für die Stmk ist eine Berufung gegen das StrafErk der BH Graz-Umgebung anhängig, mit dem über den zum Tatzeitpunkt 151/2jährigen Berufungswerber eine VerwStrafe wegen Lenkens eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gem §§ 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1 lit a StVO 1960 idH von 8.000 S verhängt wurde. Aus Anlass dieses Verf entstanden beim UVS Bedenken, ab der Verfassungsmäßigkeit des § 100 Abs 5 StVO 1960.