§ 343 Abs 4 letzter Satz ASVG idF BGBl 1982/647 (Aufnahme bzw Kündigung von Ärzten in die zwischen Hauptverband und Ärztekammern abgeschlossenen Gesamtverträge in Form von Einzelverträgen; Berufung eines gekündigten Arztes an Bundesschiedskommission, keine aufschiebende Wirkung ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, Regelung nicht unsachlich)
VfGH 01.10.1997, G 3/97