§ 345 ASVG (Landesberufungskommission; Tribunalcharakter der Kommission für das Land Niederösterreich, Mitwirkung von Interessenvertretern grundsätzlich unbedenklich)
Vorbehalt zu Art 6 MRK (gilt auch bezüglich des in Art 90 B-VG festgelegten Grundsatzes der Öffentlichkeit in Verfahren vor Tribunalen, keine Verletzung von Art 6 MRK durch Unterlassung einer Verhandlung)