Art 10 Abs 1 MRK (Meinungsäußerungsfreiheit, Schutzumfang)
Art 10 Abs 2 MRK (Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit, Zulässigkeit; Journalistengespräch mit Strafgefangenem)
§ 94 Abs 3 StVG (Besucher und die Strafgefangenen dürfen einander keine Gegenstände übergeben; diese Bestimmung ist nicht gegen Journalisten gerichtet)