§ 14 Abs 2, Abs 3, Abs 5 Krnt G über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl 1971/61 (Obsorge für Bestattung, Verpflichtung des nächsten Angehörigen bzw des im gemeinsamen Haushalt Lebenden; Loslösung von bestehendem Unterhalts- bzw Erbrecht unbedenklich; subsidiäre Obsorge der Gemeinde, Rückgriffsanspruch der Gemeinde für Bestattungskosten, öffentlich-rechtlicher Anspruch, keine kompetenzrechtlichen Bedenken)