§ 7 Abs 1 UmlagenO der Österreichischen ApK aus 1954 (Rekurs gegen Vorschreibung der Kammerumlage an Umlagenschiedskommission, Rekurs ohne aufschiebende Wirkung)
Art 18 Abs 1, Art 129 ff B-VG (Rechtsstaatsgebot, Effizienz von Rechtsmitteln, genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unzulässig)