§ 9 Abs 2 RAO (Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Verschwiegenheit; Umfang der Verschwiegenheitspflicht; nicht bloß vertrauliche Informationen; dem Rechtsanwalt aus öffentlichen Verhandlungen über bestimmte Personen bekannte Tatsachen; Strafregisterauskunft)
VfGH 29.09.1997, B 702/97