§ 3 DSt (Einwendungen gegen übernommene Verpflichtungen; Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes)
VfGH 29.09.1997, B 506/97
Im Faktum b) des bekämpften B wird dem Bf zur Last gelegt, er habe den mit der Vermieterin der Wohnung im Mietvertrag vom 10. 4. 1991 vereinbarten Hauptmietzins am 8. 7. 1991 bei der Schlichtungsstelle angefochten. Die OBDK vertritt hiezu die Ansicht, dass es einem Rechtsanwalt verwehrt sei, Erklärungen oder vertragl Vereinbarungen als rechtsunwirksam zu bestreiten, sofern kein Irrtumstatbestand vorliegt.