§ 144 Abs 2 ArbVG (Schlichtungsstelle, Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; Schlichtungsstelle hat ein Richter anzugehören; BM ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)
Art 133 Z 4 B-VG (Ausschluss von der Zuständigkeit des VwGH; Kollegialbehörden, mindestens ein Richter als Mitglied, Leistungsfreiheit aller Mitglieder, Bescheide keiner Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegend)