§ 66 Abs 2 AVG (Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz; Voraussetzungen; Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung)
VwGH 18.02.1997, 96/11/0294
Die bel Beh führte in der Begründung des angef B zwar an, dass der Sachverhalt von der Erstbeh nicht hinreichend geklärt worden sei, dass insb ein näher genanntes Gutachten einzuholen wäre und bestimmte Personen als Zeugen einzuvernehmen wären sowie dass dem Bf zu den Ergebnissen dieser Ermittlungen Parteiengehör zu gewähren sei. Dies vermag aber die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG nicht zu begründen, da in keiner Weise ersichtl ist, wieso zur Ergänzung des Ermittlungsverf eine mündl Verhandlung erforderlich wäre. Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverf - ohne Durchführung einer mündl Verhandlung - sind gem § 66 Abs 1 AVG von der Berufungsbeh durch die Beh erster Instanz durchzuführen zu lassen oder von der Berufungsbeh selbst vorzunehmen; in jedem dieser Fälle hat aber die Berufungsbeh gem § 66 Abs 4 AVG eine Sachentscheidung über die Berufung zu fällen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.