§ 7 ZustellG (Zustellmangel, Heilung; Zugehen der Sendung an den Empfänger; allfällige unwirksame Ersatzzustellung)
§ 16 Abs 2 ZustellG (Ersatzzustellung, Ersatzempfänger; jede erwachsene Person, die an derselben Abgabestelle wie Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers, zur Annahme bereit; Ersatzzustellung an den nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn des Empfängers)