§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, begründeter Berufungsantrag, keine Erforderlichkeit der Stichhältigkeit; Verfahren über Änderung gewerblicher Betriebsanlagen, Nachbarn mit Parteistellung)
VwGH 18.03.1997, 96/04/0200
Das Recht der Berufung in Verf über die Genehmigung gewerbl Betriebsanlagen bzw deren Änderung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Aus welchen Gründen ein solcherart zur Berufung Berechtigter den mit diesem RM angef B für rechtswidrig hält, ist für die Zulässigkeit dieser Berufung allerdings ohne Belang. Denn aus dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG, wonach die Berufung einen begründeten BerufungsA zu enthalten hat, folgt nicht, dass die Begr auch stichhältig sein müssen, noch lässt sich dem § 359 Abs 4 GewO 1994 entnehmen, dass eine Berufung, die nicht im Rahmen des - Parteistellung vermittelnden - erstinst Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen wäre. Vielmehr vermag selbst eine - aus obj Sicht - unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses RM nicht zu bewirken.