§ 66 Abs 2 AVG (Berufung, Sachverhalt so mangelhaft erhoben, dass Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich; Aufhebung und Zurückverweisung; Enteignungsverfahren, Kostenantrag auch bezüglich des Berufungsverfahrens; Zuständigkeit der Behörde erster Instanz für die Entscheidung über den Kostenantrag)
VwGH 15.10.1996, 95/05/0272