§ 67c AVG (Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Begriff; Vorführung zur Stellungskommission des Militärkommandos Wien)
VwGH 19.03.1997, 94/11/0341
Im BeschnFall liegt bereits ein beh Vorführungsbefehl vor, in dessen Durchsetzung die Vorführung des Bf zur StellungsKomm (SteKo) erfolgte und dessen Aufhebung der Bf zuvor erfolglos zu erreichen versucht hatte. Damit hatte der Bf von vornherein zu gewärtigen, dass er iF seiner Weigerung mitzukommen, unmb (Polizei-)Zwang unterworfen sein werde. Dazu kommt, dass nach dem vom Bf geschilderten Ablauf seiner Vorführung unmb Zwang nicht nur angedroht, sondern auch tatsächl ausgeübt wurde. Der der Vorführung vorangegangenen, von der bel Beh als Zustimmung zu seiner Vorführung gewerteten Erklärung des Bf, er sei bereit, sich „von der Polizei zur SteKo zwangsvorführen zu lassen“, und er werde zu diesem Zweck zur angegebenen Zeit zu Hause anzutreffen sein, kann unter den gegebenen Umständen ledigl die Bedeutung beigemessen werden, er werde sich einer zwangsweisen Vorführung weder widersetzen noch durch „Untertauchen“ entziehen. Von einer freiwilligen, mit seinem Einverständnis vorgenommenen „Vorführung“ des Bf zur SteKo kann keine Rede sein. Diese Maßnahme ist vielmehr in Ausübung unmb verwbeh Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.