§ 51c VStG (Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates, Kammer oder Einzelmitglied; Verhängung einer Geldstrafe von S 40.000,-, Zurückweisung wegen Verspätung, Zuständigkeit einer Kammer)
VwGH 18.03.1997, 96/04/0286
Mit dem angef B wurde die Berufung gegen das StrafErk der BH, mit welchem ua wegen einer Übertretung der GewO 1994 eine Geldstrafe von S 40.000,- gegen die Bfin verhängt worden ist, wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Berufung richtete sich somit gegen einen B, mit dem eine S 10.000,- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Ein Fall der Ausnahmeregel, dass „im angef B weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde“, liegt nicht vor. Daraus folgt aber auch, dass die Berufung nicht durch ein EinzelMgl zu erledigen war, sondern durch die aus drei Mgl bestehende Kam- mer des UVS Sbg. Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.