§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde; Berufungssenat der Stadt Wien, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, Wr Gemeinderat)
VwGH 26.02.1997, 97/12/0014
Sachl in Betracht kommende Oberbeh, die die Bfin mit Devolutionsantrag nach § 73 AVG anrufen kann, ist gegenüber dem Berufungssenat der Stadt Wien der Wr Gemeinderat (vgl VwSlg 12.123/A). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gem § 73 AVG (vgl dazu zB Beschl VwGH 18.01.1996, 95/09/0328 und die dort angeführte Vorjud). Zurückw.