§ 38 Abs 1 Vlbg StrG (Bäume, auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen; Pflanzung in weniger als 3 m Entfernung nur mit Zustimmung des Straßenerhalters)
§ 38 Abs 2 Vlbg StrG (Bäume oder Sträucher an öffentlichen Straßen, Eignung zur Beeinträchtigung der Benützung der Straße, Auftrag zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden; Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit; Sichtbehinderung durch Hecke)