§ 20 Abs 2 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung; Ausmaß der Überschreitung nicht Tatbestandsmerkmal einer entsprechenden Verwaltungsübertretung; keine Bindung in anderen Verfahren an festgestelltes Ausmaß der Überschreitung)
VwGH 18.02.1997, 96/11/0326