§ 5 Abs 1 StVO (Beeinträchtigung durch Alkohol; Unterschreitung der gesetzlichen Höchstwerte, Anflutungsphase)
VwGH 12.02.1997, 95/03/0142
Der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO kann nicht nur bei Feststel- lung eines Alkoholgehaltes des Blutes von 0,8 mg/l oder darüber bzw der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, sondern auch bei entspr niedrigeren Werten erfüllt sein. Es steht mit dem Stand der medizin Wissenschaft im Einklang, dass Alkohol in der Anflutungsphase bes nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt. Der Konsum von Alkohol kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber sofort ein. Abw.