§ 41 BPersVG
Personalvertretung 18.12.1995, A 56-PVAK/95
Erfolgte eine Aussendung nicht namens eines PersVOrg, sondern handelte es sich um ein Flugblatt einer wahlwerbenden Gruppe, so richtet sich eine Beschwerde an die PVAK nicht gegen das Kollegialorg DStA, sondern gegen einzelne PersV und ist daher unzulässig. Die Ahndung einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch PersV obliegt nicht der PVAK.