§ 73 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung; Rechtswirkungen; „Formalentziehung“)
VwGH 18.02.1997, 96/11/0319
Der Bf tut darin nicht dar, dass er durch eine allfällige Rechtswidrigkeit des EntziehungsB in seinen Rechten aktuell verletzt sein könnte. Auf eine „Formalentziehung“ nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG 1967 kann in einem weiteren Verf zur Entziehung der Lenkerberechtigung nicht wirksam Bedacht genommen werden; weder liegt darin die Feststellung, der Bf sei bereits einmal verkehrsunzuverlässig noch sei er geistig oder körperl zum Lenken von Kfz nicht geeignet gewesen. Wenn der Bf auf angebliche Usancen von Mietwagenunternehmen verweist, an Personen keine Kfz zu vermieten, die im Besitz einer Lenkerberechtigung sind, die weniger als ein Jahr alt ist, so vermag er damit keine aufrechte Möglichkeit, durch die im Jahr 1994 erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung aktuell in seinen Rechten verletzt zu sein, aufzuzeigen. Dies mag allenfalls ein in der Zwischenzeit bereits erloschenes wirtschaftl Interesse begründet haben. Dass er durch Vorkommnisse, die sich während der wirksamen Entziehung der Lenkerberechtigung - also vor dem 21. 10. 1994 -, ereignet hätten, noch rechtl beeinträchtigt wäre, hat er nie behauptet.