§ 64 Abs 2 KFG (Lenkerberechtigung; Voraussetzungen der Erteilung; geistige Eignung; Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; keine Wertung des Fehlens dieser Eigenschaft unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs 3 KFG )
VwGH 18.02.1997, 96/11/0282
Soweit sich der Bf gegen die Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit wendet, verkennt er den Inhalt des angef B. Zum Unterschied von der der vorliegenden Entziehung der Lenkerberechtigung vorausgegangenen, im Zusammenhang mit der Begehung eines Alkoholdeliktes vom 6. 2. 1996 verfügten, vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung durch B BH Mödling vom 12. 2. 1996 erfolgte die nunmehrige Entziehung wegen Fehlens einer anderen Erteilungsvoraussetzung, näml der geistigen Eignung, im besonderen der eine Komponente dieser Eignung bildenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Die Beurteilung der geistigen Eignung unterliegt nicht der Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG 1967. Einer solchen Wertung sind vor Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer bestimmten Person die hinsichtl dieser vorliegenden, ihre Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsachen (§ 66 Abs 1 und 2 KFG 1967) zu unterziehen.