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Personalvertretung 24. 11. 1995, A 50-PVAK/95

JudikaturZfV 1998/32ZfV 1998, 231

§§ 5, 21, 23, 41 BPersVG

Personalvertretung 24.11.1995, A 50-PVAK/95

Die Beantwortung bestimmter Anfragen über die einem PersVOrg zustehenden Rechte, die der Erstattung eines Rechtsgutachtens gleich käme, ist der PVAK im Rahmen der ihr gem § 41 BPersVG zukommenden Zuständigkeit verwehrt; Gutachten hat die PVAK nur unter der Voraussetzung des § 10 Abs 7 zu erstatten. Im vorliegenden Fall vertritt ein FachA die Ansicht, dadurch, dass zwei der drei Mitgl des DStA, deren Wahlvorschlag bereits erschöpft ist, auf ihre Personalvertretungsmandate gem § 21 Abs 3 lit b BPersVG verzichteten, sei die Zuständigkeit auf ihn übergegangen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da von den drei Mitgl des DStA zwei auf ihre Mitglschaft verzichteten und für diese keine Ersatzmitgl vorhanden sind, endete die Tätigkeit des DStA gem § 23 Abs 2 lit d . Ein Mitgl ist allerdings noch vorhanden und hat daher gem § 23 Abs 3 die Geschäfte vorläufig weiterzuführen. Eine vorläufige Weiterführung ist auch möglich, wenn dieses Mitgl in einer bestimmten Angelegenheit ausgeschlossen sein sollte, weil der Wahlvorschlag noch nicht erschöpft ist. Nur dann, wenn die Zahl der Mitgl auf Null sinkt, endet die Tätigkeit des DStA sofort. Aber selbst in diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des DStA nicht automatisch auf den FachA über, sondern nur dann, wenn dies die DStVslg beschließt. Ohne BeschlFassung der DStVslg können die Aufgaben eines DStA, wenn ein solcher nicht besteht oder funktionsunfähig ist, von niemandem übernommen werden.

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