§ 22 Abs 8 BPersVG
Personalvertretung 24.11.1995, A 48-PVAK/95
Die Stellungnahme eines DStA zur Vergabe einer Wohnung hat nur aufgrund eines Beschl des Org zu erfolgen. Es handelt sich hier nicht um eine Aufgabe, die dem Vors des DStA zusteht und daher kann der Vors in dieser Angelegenheit einem anderen Mitgl auch kein Mandat erteilen. Daran vermag ein einstimmiger Grundsatzbeschl des DStA die Wohnungen ausschließlich nach der Sozialbedürftigkeit zu vergeben, nichts zu ändern. Die in der Stellungsnahme des Vors vertretene Ansicht, aufgrund eines derartigen Grundsatzbeschl habe jedes DStAMitgl das Mandat, bei Einhaltung des Beschl in Vertretung des Vors zu entscheiden, ist verfehlt.