§ 360 Abs 1 GewO 1994 (Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen; Betriebsanlage, Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 , Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, ua Schließung [lediglich] von Teilen des Betriebes)
§ 360 Abs 3 GewO 1994 (w o; Schließung des gesamten Betriebes; Verkürztes Verfahren; Anordnung der Schließung des gesamten Betriebes gestützt auf Abs 1, subjektive Rechtsverletzung, keine)