§ 1 Abs 1 GesundheitsschutzV des GdRates von Graz (Verbot von Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, das örtliche Gemeinschaftsleben durch Lärm-, Staub-, Rauch- oder Geruchsentwicklung in einem unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen)