§ 70 Abs 3 FrG (Durchsetzungsaufschub; Zurückweisung; Rechtsmittelausschluss)
VwGH 20.03.1996, 96/21/0213
Der Umstand, dass die Beh 1. Rechtsstufe den A des Bf auf Durchsetzungsaufschub zurückgewiesen hat, ändert nichts am Rechtsmittelausschluss des § 70 Abs 3 FrG. Verfrechtl B, wie hier die Zurückweisung eines A, unterliegen nach stRsp des VwGH hinsichtlich des Instanzenzuges - mangels abweichender gesetzlicher Anordnung (was hier der Fall ist) - denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verf bildenden VerwAngelegenheit (der Sache) maßgebend sind (vgl die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, auf 589 unter E 28 bis 31 zit E).