§ 5 Abs 1 AufG (Schenkung des Lebensunterhaltes)
VwGH 14.05.1996, 95/12/0868
Auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein, den Lebensunterhalt als gesichert erscheinen zu lassen. Die schenkungsweise Übernahme der Bestreitung des Lebensunterhaltes wäre auch (nach österr Recht) nicht jederzeit frei widerrufbar (vgl §§ 946 ff ABGB). Sollte es sich - was aus der Begründung des angef B nicht eindeutig hervorgeht - bei dem der „Verpflichtungserklärung“ zugrundeliegenden Rechtsgeschäft tatsächl um einen Schenkungsvertrag handeln, ist allerdings darauf zu verweisen, dass - falls österr Recht anzuwenden wäre - Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe gem § 1 Abs 1 lit d NotZwG zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes bedürfen. Da es sich bei der Frage der Glaubwürdigkeit der abgegebenen Erklärung und deren Eignung zur Sicherung des Lebensunterhaltes um keine offenkundigen Tatsachen handelt, hindert das Fehlen der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des B auf seine inhaltl Rechtmäßigkeit.