§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Furcht vor Verfolgung; Berücksichtigung des Gesamtvorbringens)
VwGH 30.05.1996, 95/19/0067
Da die bel Beh das Gesamtvorbringen des Bf in einzelne Details aufgegliedert und gesondert für sich bewertet hat, belastet sie den angefochtenen B bereits dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Denn das Vorbringen eines Asylwerbers ist in seinem Gesamtzusammenhang zu sehen und auf seine asylrechtl Relevanz zu bewerten. Hiebei ist es keinesfalls erforderl, dass gegen den Asylwerber bereits tatsächl Verfolgungshandlungen gesetzt wurden; umso weniger, dass der Asylwerber Verfolgung bereits erdulden musste. Die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung genügt.