§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Verfolgung, staatliche; Gerichtsverfahren gegen Verfolger; Niederschlagung des Verfahrens)
VwGH 26.03.1996, 95/19/0046
Der Bf hat zwar vorgebracht, dass der von ihm als Anstifter am Mord seines Vaters bezeichnete Rivale nach Verhaftung und nur dreiwöchiger Haft freigekommen sei, weil er über viel Bargeld verfüge. Aus diesen Angaben können aber noch keine gegen den Bf gerichteten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, indem die dem Bf durch andere Stammesmitglieder allenf drohenden Übergriffe von staatl Stellen seines Heimatlandes ausgegangen wären oder von diesen zumindest geduldet worden wären. Denn der Bf hat nie behauptet, dass das Strafverf gegen den Rivalen zur Gänze niedergeschlagen worden sei. Nur im Falle einer gänzl Niederschlagung des Verf aus rechtsfremden Gründen (also nicht etwa mangels an Beweisen), ist eine Schutzunwilligkeit der staatl Beh des Heimatlandes indiziert. Da es auch in hochentwickelten Rechtsordnungen Gründe rechtl Natur gibt, dass ein Verdächtiger nach kurzer Zeit aus der zunächst verhängten Haft entlassen wird (mangels an Beweisen; mangelnde Haftgründe, Entlassung gegen Kaution), ist aus der raschen Entlassung des Rivalen nach der Ermordung des Vaters des Bf nicht der Schluss zulässig, dass die Beh des Heimatstaates allenf dem Bf durch den Rivalen drohende Übergriffe dulden würden.