§ 3 Abs 1 lit b Oö LdStrG (Enteignung, Zuständigkeit; für Gemeindestraßen die Bezirksverwaltungsbehörde)
§ 36 Abs 2 Oö LdStrG (Entscheidung über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung; sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes; Einwendung des zu Enteignenden hat nur im Widerspruch gegen die Enteignung zu bestehen)