§ 59 Abs 2 lit a Nö GemeindebeamtendienstO 1976 (ruhegenussfähiger Monatsbezug; keiner, ohne Rechtsgrund gewährte „Verwendungszulage“)
VwGH 26.02.1997, 95/12/0345
Die landesges Regelungen zeigen eindeutig, dass die Auffassung des Bf, die ihm gewährte Verwendungszulage bilde einen Bestandteil seines Gehaltes und wäre daher bei der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 59 Abs 2 lit a Nö GemeindebeamtendienstO 1976 als Gehalt zu berücksichtigen gewesen, unrichtig ist. An diesem Ergebnis, nämlich, dass es sich bei der „Verwendungszulage“ nicht um einen Gehaltsbestandteil handelt, kann der Umstand, dass der Bf eine solche Verwendungszulage aus welchen Rechtstiteln immer 14mal jährl erhalten und hiefür Pensionsbeiträge entrichtet hat bzw die Verwendungszulage beim 25jährigen Dienstjubiläum des Bf berücksichtigt worden sein soll, nichts ändern. Abw.