§ 16 Abs 4 RAO (Bemessung der Vergütung; Maßgeblichkeit des einzelnen Verfahrens)
VwGH 14.05.1996, 95/19/0565
Der Bf erachtet sich in seinem Recht auf angem Vergütung gem § 16 Abs 4 RAO für im Einzelnen näher angeführte Leistungen im Jahr 1993 beschwert. Die bel Beh habe verkannt, dass der RA in 3 Fällen Anspruch auf eine angem Vergütung habe 1. Wenn in einer „Causa“ mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden aufzuwenden gewesen seien, wobei es hier nach Ansicht des Bf unerhebl sei, ob sich die Tätigkeit über den Jahreswechsel erstreckt habe oder nicht; 2. wenn der RA in VerfHilfesachen in einem Jahr insges mehr als 10 Verhandlungstage und 3. wenn der RA in einem Jahr in VerfHilfesachen mehr als 50 Verhandlungsstunden aufwenden musste, für alle folgenden Tätigkeiten. Die hier genannten Voraussetzungen müssten nicht kumulativ vorliegen.