§ 55 Abs 5 Tir ROG (Bewilligung für Grundteilung, keine vor Inkrafttreten des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes)
§ 116 Abs 1 Tir ROG (Grundteilungsbewiligung entgegen § 55 Abs 5 für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tir ROG als Bauland oder Sonderflächen gewidmet waren)