§ 113 Tir ROG 1994 (Übergangsbestimmung; bestehende Verbauungspläne, Weitergeltung, soweit sie den Flächenwidmungsplänen nach dem neuen Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten; Einordnung als Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nach dem Inhalt; Festlegung geschlossene Bauweise in Verbauungsplan vor 1984, Einordnung als Bebauungsplan im Jahr 1984)