§ 17 Abs 1 Wr BauO (Grundabteilung, Übertragung der zu den Verkehrsflächen gehören-den Grundflächen ins öffentliche Gut, satz- und lastenfrei; Übergabeverpflichtung des Eigentümers über Auftrag der Behörde; Nutzungsrecht des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks bis zur Übergabe)
§ 17 Abs 5 Wr BauO (nicht in Abs 4 erfasste, abzutretende Grundflächen; Entschädigungspflicht; abzutretende Verkehrsfläche, Fälligkeit mit Übergabe)