§ 55 Abs 1 Tir ROG (allgemeiner Bebauungsplan, ergänzender Bebauungsplan; Festlegung der verkehrsmäßigen Erschließung und der Bebauung; für Bauland und jene Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf Verwendungszweck im Interesse geordneter baulicher Entwicklung erforderlich; Hofstelle; keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes)