§ 30 Abs 4 Tir BauO (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; kein Recht des Nachbarn auf Vorschreibung größerer Abstände von Grundgrenze mit nichtemittierender Anlage, wenn auf Nachbargrundstück bestehender Gewerbebetrieb; heranrückende Bebauung)
VwGH 23.01.1997, 96/06/0243