§ 2 Stmk BauO 1968 (Widmungsbewilligung)
§ 3 Stmk BauO 1968 (ebenso; Inhalt; Festlegung des Verwendungszwecks; keine Prüfung eines konkreten Vorhabens, Verwendungszweck alle Nutzungen einer bestimmten Widmungskategorie; Einwendungsmöglichkeiten des Nachbarn im Bauverfahren)