§ 2 Z 2 Oö BauO 1994 (Gebäude; begehbarer überdachter Bau mit mindestens 1,5 m lichter Raumhöhe)
§ 2 Z 5 Oö BauO 1994 (Zubau; Vergrößerung eines Gebäudes in der Höhe, Länge oder Breite nach; Anbau eines anderen Gebäudes kein Zubau; Geräteschuppen an Wohngebäude, keine Verbindungstüre)