§ 3 Abs 4 Tir BauO (Vollgeschoß; zur Gänze über dem anschließenden Gelände und über mindestens der Hälfte der Grünfläche lichte Höhe von mehr als 2,30 m; Geschoße, in denen ausgebaute oder nicht ausgebaute Räume liegen, die das Dach berühren, auch dann, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche dieses Geschoßes der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut mehr als 2,70 m beträgt; Einbeziehung des Stiegenhauses; nachvollziehbare Begründung, Ungereimtheiten in vorgelegten Plänen aufzuklären)