§ 2 BPersVG
Personalvertretung 26.06.1995, A 24-PVAK/95
Die Zuständigkeit der PersV beschränkt sich auf innerbetriebliche Angelegenheiten; es ist nicht zulässig, unter Berufung auf die Best des § 2 BPersVG den Zuständigkeitsbereich der PersV auch auf Angelegenheiten zu erstrecken, die ihrem Wesen nach über den Aufgabenbereich der PersV hinausgehen. Die im § 2 Abs 3 angeführte Gewerkschaft Öffentlicher Dienst wäre nicht gehindert, an einen Minister eine Rücktrittsaufforderung zu richten. Ein PersVOrg, das einen darauf abzielenden Beschl fasst, überschreitet hingegen seine gesetzliche Zuständigkeit, ein derartiger Beschl ist somit gesetzwidrig, weil die (in der Bundesverfassung geregelte) Bestellung oder Abberufung eines obersten Organes keine innerbetriebliche Angelegenheit darstellt.