§ 2 BPersVG
Personalvertretung 26.06.1995, A 25-PVAK/95
Die Tätigkeit der Org der PersV setzt die gründliche Erhebung des Sachverhalts voraus. Sind bei einer Ausschreibung mehrere Bewerber vorhanden, muss sich das PersVOrg vor seiner BeschlFassung Klarheit über die Eignung der Personen verschaffen und sodann zwischen ihnen einen Wertungsvergleich vornehmen. Eine BeschlFassung in der Sache selbst vor Aufklärung des Sachverhaltes verletzt die Grundsätze der §§ 2, 41 Abs 1 und 2 BPersVG.