§ 1 Abs 1 PersVGO
Personalvertretung 26. 6. 1995, A 22-PVAK/95
Gem § 1 Abs 1 PersVGO sind die Sitzungen der PersVA so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitgl die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten, Auch wenn über die Besetzung einer Planstelle beraten wurde, für die sich ein PersV selbst beworben hat, muss er rechtzeitig verständigt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, ein Ersatzmitgl namhaft zu machen.