§ 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 (Unterschutzstellung; keine, Ausstellung eines Personalausweises; Freiwilligkeit, keine)
VwGH 18.12.1996, 95/20/0628
2. Im Einzelfall kann ein anderes Ergebnis (als die Annahme der Unterschutzstellung) gewonnen werden, wenn Umstände vorgetragen werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Die Freiwilligkeit in diesem Sinne wird nach Lehre und Rsp nicht ausgeschlossen durch den Wunsch, Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen, die dieser an die nationale Zugehörigkeit des Betroffenen knüpft. Dort jedoch, wo die Beh des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, wurde auch bereits vom VwGH die „Freiwilligkeit“ der Unterschutzstellung verneint (vgl VwGH 19. 12. 1995, 94/2070838; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Bd 1, 387). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.