§ 16 Abs 1 AsylG 1991 (Ermittlungspflicht, Amtswegigkeit; Umfang)
VwGH 18.12.1996, 95/20/0353
Die Beh hat gem § 16 Abs 1 AsylG 1991 nur im Falle hinreichend deutl Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Frage kommt, auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Beh abgeleitet werden Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln. Abw.