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VwGH 26. 3. 1996, 95/19/0941 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/63ZfV 1998, 51

§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versagungsgrund; Lebensunterhalt, gesicherter; Arbeitseinkommen ohne Beschäftigungsbewilligung)

VwGH 26.03.1996, 95/19/0941

Die bel Beh konnte auf Grund des eigenen Vorbringens des Bf sowie des Akteninhaltes davon ausgehen, dass die Gattin des Bf zum Zeitpunkt der E der bel Beh ohne Bew nach dem AuslBG (vgl dessen § 3 Abs 1 ) beschäftigt werde. Damit hat zwar die Gattin des Bf gem § 29 Abs 1 AuslBG für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages. Damit ist aber auch in rechtl Hinsicht die Annahme der bel Beh zutreffend, dass der Unterhalt des Bf, der selbst in Österr keiner Beschäftigung nachgeht und allein von seiner Gattin erhalten wird, nicht gesichert ist, muss diese doch damit rechnen, dass ihr Arbeitgeber sein strafbares Verhalten ändert und die verbotene Beschäftigung beendet.

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