§ 16 Abs 5 Nö ROG (Bauland, Unterteilung in Aufschließungszonen; Freigabe nach Eintritt der festgelegten Voraussetzung nach Maßgabe der Bauordnung)
§ 3 Abs 3 Nö BauO (Freigabe einer Bauland-Aufschließungszone, Verordnung; vor Erlassung der Verordnung jeglicher Bau unzulässig)