§ 99 Abs 1 lit d WRG (Landeshauptmann, Zuständigkeit in erster Instanz, nicht allein aus ua kleingewerblichen Betrieben stammende Einwirkungen auf die Gewässerbeschaffenheit)
§ 121 Abs 1 WRG (Überprüfung der Ausführung der Wasseranlage, Übereinstimmung mit erteilter Bewilligung; nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen; Verdrängung der Anordnungsbefugnis nach § 138 Abs 1 lit a )